Ingress

I. Die HOREGO AG koordiniert das Angebot von Lieferanten mit der Nachfrage der Gastgewerbebetriebe. Zu diesem Zweck schliesst die HOREGO AG Verträge einerseits mit den wichtigsten Lieferanten, Produzenten und Dienstleistern, anderseits mit Gastgewerbebetrieben ab und ermöglicht diesen, ihren Verkauf bzw. Einkauf Gastro-Pool, kostengünstig, umfassend und effizient über die HOREGO AG abzuwickeln.

II. gastro-pool.ch ist eine Einkaufs- und Informationsplattform, welche ausschliesslich den GastroSuisse Mitgliedern zur Verfügung steht und von der HOREGO AG betrieben wird. Mit erfolgreicher Registrierung auf gastro-pool.ch kommt im Anschluss ein Vertrag zwischen dem Gastgewerbebetrieb, welcher Mitglied von GastroSuisse ist („Gastgewerbebetrieb“) und der HOREGO AG mit den nachfolgend aufgeführten Bedingungen zustande.

1. Gegenstand
Der Gastgewerbebetrieb ist berechtigt, über die HOREGO AG Waren und Dienstleistungen von HOREGO -Lieferanten zu Spezialkonditionen zu beziehen. Vertragspartei der Lieferanten ist ausschliesslich die HOREGO AG, weshalb der Gastgewerbebetrieb die Bestellungen beim Lieferanten im Namen und auf Rechnung der HOREGO AG aufzugeben hat. Der Gastgewerbebetrieb erhält regelmässig die Namen und Adressen aller HOREGO -Lieferanten und Dienstleistungsanbieter.

2. Rechnung / Fälligkeit
Der Gastgewerbebetrieb erhält jeweils von der HOREGO AG eine kontierte Monatsrechnung bis zum 10. des Folgemonats gemäss Kontenrahmen. Die Rechnung der HOREGO AG wird 20 Tage ab Rechnungsdatum fällig. Sollte die Rechnung nicht innert Frist bezahlt sein (belastet werden können), wird ein Verzugszins von 5% p.a. (OR) belastet.

3. Gastro-Pool-Gebühr
Der Gastgewerbebetrieb entrichtet der HOREGO AG einen Jahresbeitrag, abhängig von der Mitgliedschaftskategorie bei GastroSuisse. Der errechnete Betrag wird bei der Registrierung angezeigt. Den Jahresbeitrag stellt die HOREGO AG, jeweils im Januar für das laufende Jahr in Rechnung (respektive je nach Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung pro rata). Den GastroSuisse- Mitgliederkategorien A-D ist freigestellt, den Jahresbeitrag monatlich oder jährlich zu entrichten. Die Beträge werden von Jahr zu Jahr dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst. Indexbasis 100: Dezember 2015. Die HOREGO AG hat die Anzeige jeweils bis zum 1. Dezember dem Gastgewerbebetrieb schriftlich zu erbringen. Der Gastgewerbebetrieb hat die Möglichkeit, den Vertrag gemäss Ziff. 7 zu kündigen.

4. Rechnungsstellung
Bestellungen bei einem Lieferanten der HOREGO AG sind grundsätzlich mit HOREGO AG abzurechnen.

5.Geheimhaltung
Der Gastgewerbebetrieb verpflichtet sich, die HOREGO -Preise und -Konditionen vertraulich zu behandeln.

6. Gewährleistung
Die HOREGO AG leistet dem Gastgewerbebetrieb im gleichen Umfang Gewähr für einwandfreie Qualität wie die Lieferanten der HOREGO AG gegenüber. Das Gastgewerbebetrieb hat die Beschaffenheit der Ware unmittelbar nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel direkt beim Lieferanten zu rügen und gleichzeitig der HOREGO AG zu melden.

7. Beginn, Dauer und Kündigung
Der Vertrag tritt mit der Annahme dieser Vertragsbestimmungen durch den Gastgewerbebetrieb in Kraft und wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Die Mindestlaufzeit beträgt 12 Monate, danach kann er von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines jeden Monates gekündigt werden. Beide Parteien sind berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufzulösen, falls die andere Partei eine schwerwiegende Vertragsverletzung begeht.
Die Geschäfte unter diesem Vertrag werden ab dem ersten Tag des auf den Vertragsschluss folgenden Monats abgewickelt. Falls jedoch der Vertragsschluss nach dem 20. eines Monats erfolgt, werden die Geschäfte unter diesem Vertrag erst ab dem ersten Tag des übernächsten Monats abgewickelt.

8. Wirkung der Kündigung
Für angebrochene Vertragsjahre ist lediglich die pro rata Gebühr geschuldet. Bereits bezahlte Gebühren werden zurückerstattet.

9. Schlussbestimmungen
a) Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als unwirksam erweisen, so wird seine Gültigkeit im Übrigen davon nicht tangiert. In einem solchen Fall sind die Parteien verpflichtet, die ungültige Bestimmung durch eine gesetzlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der Klausel am nächsten kommt.
b) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
c) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Zürich.  

Zürich, 18.04.2019